Wir prüfen, ob Ihr Vorhaben verfahrensfrei ist oder einen Bauantrag braucht, stellen die Unterlagen und Zeichnungen zusammen und geben sie an einen bauvorlageberechtigten Partner zur Prüfung und Unterschrift weiter – bundesweit, für alle 16 Landesbauordnungen.
Viele Bauherren verlassen sich auf Faustregeln wie „bis 30 m² braucht man nichts". Tatsächlich ist die Rechtslage Sache der 16 Bundesländer – jede Landesbauordnung definiert eigene Grenzwerte, Abstände und Ausnahmen. Und selbst ein verfahrensfreies Vorhaben muss Abstandsflächen, Bebauungsplan, Nachbarrecht und Statik einhalten.
Nicht die Produktbezeichnung entscheidet über die Genehmigungspflicht, sondern die tatsächliche Bauweise: beheizt oder unbeheizt, mit oder ohne Seitenwände, dauerhafter Aufenthaltsraum oder witterungsgeschützter Übergangsbereich.
Offen oder ohne Seitenwände, kein beheizter Raum. In den meisten Bundesländern bis zu einer Flächengrenze verfahrensfrei möglich.
Vollverglast, aber unbeheizt bzw. nur frostfrei temperiert. Nur in einigen Bundesländern gibt es dafür eine eigene Freigrenze – sonst Einzelfallprüfung.
Beheizt, gedämmt, ganzjährig genutzt – zählt zur Wohnfläche und schafft dauerhaften Aufenthaltsraum. Damit so gut wie immer genehmigungspflichtig, unabhängig von der Größe.
So unterscheiden sich die 16 Landesbauordnungen bei offenen Terrassenüberdachungen und bei unbeheizten Wintergärten mit Seitenwänden. Für beheizte Wohnwintergärten gilt das nicht – die sind unabhängig von der Größe so gut wie immer genehmigungspflichtig (siehe oben).
| Bundesland | Terrassenüberdachung (offen) verfahrensfrei bis | Wintergarten (Seitenwände, unbeheizt) verfahrensfrei bis | Mindestabstand zur Grenze | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 30 m² | Keine eigene Freigrenze – Einzelfallprüfung | 2,5 m | § 50 LBO i. V. m. Anhang |
| Bayern | 30 m² | Keine eigene Freigrenze im Innenbereich – Einzelfallprüfung | i. d. R. 3 m | Art. 57 Abs. 1 Nr. 1g BayBO |
| Berlin | 30 m² / 3 m Tiefe | Keine eigene Freigrenze – genehmigungspflichtig | 2 m | § 61 Abs. 1 Nr. 1g BauO Bln |
| Brandenburg | 30 m² / 4 m Tiefe | 20 m² und 75 m³ Brutto-Rauminhalt (unbeheizt, lichtdurchlässig) | 2 m | § 61 BbgBO |
| Bremen | 30 m² / 3,5 m Tiefe | Bis 30 m², nur vorübergehender Aufenthalt – Einzelfallprüfung | 2,5 m | § 61 Abs. 1 BremLBO |
| Hamburg | 30 m² / 3 m Tiefe | Keine eigene Freigrenze – Einzelfallprüfung | 2,5 m | § 61 HBauO, Anlage |
| Hessen | Bis 30 m² (Richtwert, Gebäudeklasse 1–3) | Keine eigene Freigrenze – Einzelfallprüfung | 3 m | § 63 HBO, Anlage I Nr. 1.13 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 30 m² / 3 m Tiefe | Teils 40 m² genannt – unbedingt lokal prüfen | 2 m | § 61 LBauO M-V |
| Niedersachsen | 40 m² | 30 m² Brutto-Grundfläche, max. 5 m Höhe | 3 m | Anhang Nr. 1.8 NBauO |
| Nordrhein-Westfalen | 30 m² / 4,5 m Tiefe | 30 m² Brutto-Grundfläche, Gebäudeklasse 1–3 | 3 m | § 62 Abs. 1 Nr. 1g BauO NRW 2018 |
| Rheinland-Pfalz | Keine feste Flächengrenze im Gesetzestext – Einzelfallprüfung | 50 m³ umbauter Raum, ebenerdig, Gebäudeklasse 1–3, unbeheizt | Einzelfallprüfung | § 62 LBauO RLP |
| Saarland | 36 m² / 3 m Tiefe | Keine eigene Freigrenze – Einzelfallprüfung | 2 m | § 61 Abs. 1 LBO Saarland |
| Sachsen | 30 m² / 3 m Tiefe, ohne Seitenwände/Brüstung | Keine eigene Freigrenze – genehmigungspflichtig | nach SächsBO | § 61 Abs. 1 Nr. 1g SächsBO |
| Sachsen-Anhalt | 30 m² / 3 m Tiefe | Keine eigene Freigrenze – Einzelfallprüfung | 2 m | § 60 Abs. 1 Nr. 1i BauO LSA |
| Schleswig-Holstein | 30 m² / 3 m Tiefe, ohne Seitenwände | Sobald seitliche Wände/Verglasung – genehmigungspflichtig | 3 m | § 61 Abs. 1 Nr. 1g LBO SH |
| Thüringen | 30 m² / 4 m Tiefe | 20 m² und 75 m³ Brutto-Rauminhalt (unbeheizt) | 2 m | § 63 Abs. 1 Nr. 1g ThürBO |
Stand: September 2026, ohne Gewähr – Gesetzesänderungen sowie strengere Vorgaben durch Bebauungsplan, Satzung, Außenbereichslage oder Denkmalschutz bleiben möglich. „Einzelfallprüfung" heißt: Für dieses Bundesland gibt es keine eigene, allgemeingültige Freigrenze speziell für verglaste Wintergärten – ob eine Genehmigung nötig ist, entscheiden dann Größe, Lage, Bebauungsplan und konkrete Ausführung. Genau diese Prüfung übernehmen wir für Sie.
Vom kostenlosen Erstcheck bis zur Baugenehmigung.
Wir prüfen anhand Ihrer Angaben, ob Ihr Vorhaben verfahrensfrei ist oder ein Bauantrag bzw. Anzeigeverfahren nötig wird.
Wir stellen Lageplan, Baubeschreibung, Grundrisse, Ansichten, Schnitte und Abstandsflächenberechnung zusammen.
Ein bauvorlageberechtigter Partner (Architekt oder Bauingenieur) prüft die Unterlagen fachlich und unterzeichnet den Antrag.
Wir reichen beim zuständigen Bauamt ein und begleiten die Kommunikation bis zur Genehmigung.
Ob ein Wintergarten beheizt wird, entscheidet nicht nur über die Baugenehmigung, sondern auch über die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG).
Unbeheizt bzw. nur frostfrei temperiert, unter rund 12 °C oder weniger als vier Monate im Jahr beheizt: in der Regel keine Anforderungen nach dem GEG.
Dauerhaft beheizt: Es ist ein Wärmeschutznachweis erforderlich – bei Anschluss an die bestehende Heizung und bis etwa 50 m² meist vereinfacht, bei größeren Flächen oder eigener Heizquelle mit vollständigem Nachweis der U-Werte und des Primärenergiebedarfs.
Wird ein genehmigungspflichtiger Wintergarten ohne Baugenehmigung errichtet, handelt es sich um einen Schwarzbau – unabhängig davon, wie lange er schon steht. Es gibt keine Verjährungsfrist, und die Folgen reichen von Nutzungsuntersagung und Bußgeld bis zur Rückbauverfügung sowie Problemen bei Versicherung und Immobilienverkauf. Alle Details dazu lesen Sie in unserem Ratgeber-Artikel zum Thema Bauantrag.
Diesen Service bieten wir nicht nur eigenen Kunden an, sondern auch als Dienstleistung für andere Wintergarten- und Terrassendach-Betriebe – im Hintergrund, unter Ihrem Namen gegenüber Ihren Kunden.
Angebot für Fachbetriebe ansehenBeantworten Sie ein paar kurze Fragen zu Ihrem Vorhaben – wir melden uns mit der Einschätzung zur Genehmigungspflicht und dem weiteren Vorgehen.
Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Bauantrag für Wintergärten und Terrassenüberdachungen.
Das hängt vom Bundesland, der Größe und der Lage des Grundstücks ab. Einige Bundesländer wie Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Brandenburg oder Thüringen kennen eigene Freigrenzen für unbeheizte Wintergärten mit Seitenwänden, andere sehen dafür keine gesonderte Ausnahme vor. Wir prüfen das für Ihren konkreten Standort.
In nahezu allen Fällen ja. Ein beheizter, gedämmter Wohnwintergarten schafft dauerhaften Aufenthaltsraum und zählt zur Wohnfläche – damit greifen die Ausnahmen für Gebäude ohne Aufenthaltsraum nicht mehr, unabhängig von der Größe.
Verfahrensfrei bedeutet lediglich, dass vor dem Bau keine formelle Baugenehmigung eingeholt werden muss. Abstandsflächen, Bebauungsplan, Nachbarrecht, Statik und gegebenenfalls Denkmalschutz müssen trotzdem eingehalten werden.
In der Regel nur bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser, also Architektinnen und Architekten oder Bauingenieurinnen und -ingenieure mit entsprechender Kammereintragung. Wir bereiten Unterlagen und Zeichnungen vor und geben sie zur Prüfung und Unterschrift an einen bauvorlageberechtigten Partner weiter, bevor sie beim Bauamt eingereicht werden.
Je nach Bundesland, Bauamt und Vollständigkeit der Unterlagen meist zwischen wenigen Wochen und drei Monaten. Vollständige, sauber aufbereitete Unterlagen verkürzen die Bearbeitungszeit spürbar.
Die Bauamtsgebühr orientiert sich meist an der Rohbausumme, häufig im Bereich von 0,5 bis 0,6 Prozent zuzüglich einer Mindestgebühr für kleinere Vorhaben. Hinzu kommt das Honorar für Planung und Entwurfsverfasser. Nach unserem kostenlosen Erstcheck erhalten Sie ein transparentes, individuelles Angebot.
Je nach Bundesland und Abstand zur Grundstücksgrenze kann eine Nachbarbeteiligung oder -zustimmung erforderlich sein, insbesondere bei Abweichungen von den regulären Abstandsflächen. Wir klären das im Rahmen der Antragsvorbereitung.
Nicht automatisch. Ein Bebauungsplan kann strengere Maße, eine geringere Grundflächenzahl oder gestalterische Vorgaben festsetzen, die eine an sich verfahrensfreie Maßnahme trotzdem einschränken. Im Außenbereich gelten häufig zusätzliche, strengere Regeln. Wir prüfen die planungsrechtliche Lage für Sie.
Ja. Wir übernehmen die Bauantrags-Abwicklung auch als Dienstleistung für andere Fachbetriebe – von der Einzelbeauftragung bis zur laufenden Partnerschaft, auf Wunsch als Whitelabel-Lösung. Details dazu finden Sie auf unserer Seite für Fachbetriebe.
Fordern Sie jetzt Ihre kostenlose Erstprüfung an – für Ihr eigenes Bauvorhaben oder als Fachbetrieb für Ihre Kunden.
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